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Die Agro-Gentechnik als Teil des internationalen Handelsregimes

von Rudolf Buntzel, EED - Evangelischer Entwicklungsdienst

Das internationale Regime des Handels
mit Nahrungs-, Futtermitteln und verarbeiteten Agrarprodukten
bestimmt die Diskussion, wie Gentechnik reguliert werden sollte.
Über den Agrarhandel breitet sich die Gentechnik in der
Landwirtschaft und Ernährung weltweit aus. Die Nationalstaaten
sind in der Defensive.



4.1. Die Bedeutung
des internationalen Handelsrechts für die Entwicklungsländer
bei der Gentechnik.



Das Handelsrecht prägt die
Gentechnikgesetze. Eigentlich ist GVO-Politik eine nationale
Angelegenheit. Jeder Staat hat das Recht und die souveräne
Pflicht seine Bürger und Umwelt vor Gefahren an Gesundheit und
Leben zu schützen. Kein Land hat bisher einen internationalen
Vertrag abgeschlossen, der es zur Einführung bzw. Zulassung von
GVO verpflichtet. Trotzdem ist Gentechnikpolitik primär eine
Angelegenheit internationaler Beziehungen.



Viele Länder dieser Welt, auch
und besonders Entwicklungsländer, sind der GVO-Technologie
gegenüber abwartend und skeptisch eingestellt. Dennoch
verabschiedet ein Entwicklungsland nach dem anderen
Gentechnikgesetze, die dieser Technologie und ihren Produkten den
Zugang zu ihrem Land ermöglicht. Der internationale Druck auf
zögerliche Länder, GVO in der Landwirtschaft und Ernährung
zuzulassen, ist erheblich. Er wird auch von genügend Kräften
im Inland mitgetragen, denen der externe Druck nur willkommen ist.
Alle Länder agieren außerdem unter der massiven Angst,
womöglich eine Entwicklung zu verschlafen, der die Zukunft in
Landwirtschaft und Ernährung gehören könnte, und
womöglich über den Wettbewerb die eigene Landwirtschaft zu
verspielen.



GVO-Technologie ist
eine globale Technologie. Ihre Forschungs-, Entwicklungs- und
Zulassungskosten sind so aufwendig, dass die Firmen, die GVO-Produkte
auf den Markt bringen, mit aller Macht ihre globale Vermarktung
suchen. Die Fixkosten sind sehr hoch; Gewinne können nur durch
eine möglichst große Ausbreitung gemacht werden. Die 5
Hauptfirmen, die 80 % der GVO-Produkte in ihrer Hand haben, sind alle
große multinational operierende Agrarchemiekonzerne. Für
sie ist jede nationale Abweichung eine Beschränkung ihres
Geschäfts.i
Im Rahmen der Globalisierung, die eindeutig unter dem Diktat der
Liberalisierung steht, ist jede weitergehende Einmischung eines
Staates in die Wirtschaft ein ordnungswidriges Vergehen. Zu den
Grundprinzipien der Marktwirtschaft gehört auch die Freiheit der
Wissenschaft und der Schutz des geistigen Eigentums. Erfindungen
werden ebenfalls als Ware verstanden, die weltweit vermarktbar sein
sollen. Das setzt voraus, dass kein Land dem Erfindergeist
ungebührend Grenzen setzt und jedes Land anerkennt, dass
Erfindungen als patentgeschützte Ware durch Lizenzgebühren
einen Preis erhalten.



GVO-Technologie und ihre
Produkte sind wegen ihrer ordnungspolitischen Bedeutung und wegen
ihres globalen Marketings eine Angelegenheit des internationalen
Handelsrechts in besonderem Maße. Die Verträge der WTO,
der 148 Länder angehörenii,
verpflichten die Mitgliedsländer auf ein multilaterales
Regelwerk. Sie müssen bei der Ausgestaltung ihrer eigenen
Gesetze die WTO-Verträge des freien Verkehrs mit Güter,
Dienstleistungen und geistigen Eigentumsrechten (z.B. Patente)
einhalten. Wenn nationale Gesetze oder das Verhalten einer Regierung
von diesen Regeln abweichen, werden Handelskonflikte
heraufbeschworen. Das Schiedsgerichtsverfahren der WTO ist
vielleicht das letzte Mittel, um Regierungen auf Linie zu bringen. Es
wird i.d.R. erst eingeschaltet, nachdem alle politischen Drohungen
nicht fruchten, denn das Verfahren ist teuer. Vorher wird viel
politischer Druck auf angebliche Abweichlerstaaten ausgeübt,
ihre Gesetze und Verhalten in Einklang mit den Handelsverpflichtungen
zu bringen. Das WTO-Panel und die Sanktionsgewalt, die hinter den
Panel-Beschlüssen steht, nämlich massive Handelssanktionen,
macht die WTO zu der stärksten internationalen Organisation.




In den internationalen
Beziehungen ist es praktisch an der Tagesordnung, dass Staaten aus
Angst vor politischen und ökonomischen Nachteilen vor dem
Hintergrund einer mächtigen Drohkulisse auf den Ausbau ihrer
Umweltbestimmung verzichten (sog. ?Chill-Effekt?iii).
So ließ im September 2001 Sri Lanka den Gesetzesentwurf zum
Verbot von GVO bei Lebensmitteln fallen, weil die USA 190 Mio. $
Kompensationsforderungen androhten. Thailands Regierung kündigte
im August 2004 an, es würde sein Freisetzungsverbot aus dem Jahr
2001 aufheben, um keine wettbewerbspolitischen Nachteile zu erleiden.
Bolivien musste ein GVO-Moratorium auf Druck von Argentinien im
Dezember 2001 aufheben. Die kroatische Regierung wurde von den USA
mit der Drohung einer WTO-Klage massiv unter Druck gesetzt, als es
2001 ein Moratorium für GVO plante.iv
Pakistan gab im September 2002 seinen Widerstand gegen die Gentechnik
auf und erlaubte den Import von GVO-Sorten, sofern die in ihrem
Ursprungsland zugelassen waren, weil das Land unter heftigen
Angriffen kam, denn durch Saatgutschmuggel seien GVOs schon lange im
Lande.v
Ähnlich erging es auch Brasilien, nachdem die
gentechnik-kritische Haltung des Landes unglaubwürdig wurde,
weil die Regierung so ineffektiv war den Schmuggel von GVO-Soja über
die Grenze von Argentinien zu verhindern.



Die Abstimmung nationaler GVO-Gesetze
mit den internationalen Handelsvereinbarungen ist auch Voraussetzung
dafür, dass Entwicklungsländer bei dem Aufbau eigener
Regulierungssysteme internationale Hilfe erhalten und dass
ausländische Firmen bei ihnen investieren. Auf diese
Unterstützungen in Form von Beratung und Finanzierungshilfe sind
sie ganz arg angewiesen. (siehe dazu das Kapitel 7.5.4. zu ?Capacity
Building?)




4.2. Die Bedeutung des
internationalen Handel für die Gentechnik



Im internationalen Handlesregime
geben die großen Exporteure den Ton an. Es ist kein Zufall,
dass die Länder, die am meisten GVO-Pflanzen anbauen, auch
diejenigen sind, die gegenwärtig die Hauptexporteure dieser
Pflanzen und ihrer Produkte sind, und dass die Agro-Gentechnik
ausgerechnet bei diesen wichtigsten Weltagrarhandelsprodukten ihren
Ausgangspunkt genommen haben. Weizen, Reis, Mais und Soja machen 50 %
der weltweiten Anbaufläche aus; mit Gerste, Sorghum, Raps und
Baumwolle kommen 15 % dazu. Diese Kulturpflanzen beherrschen auch
den landwirtschaftlichen Welthandel. 300 Mio. Tonnen ihrer Früchte
werden jährlich global gehandelt. Selbst wenn im Durchschnitt
nur 15 % der Produktion dieser Kulturpflanzen auf dem Weltmarkt
erscheint, hat der Welthandel aber ?als Zünglein an der Waage?
eine imminent strategische Bedeutung; er gleicht Nachfrage/Angebot
eines jeden Landes aus. Dieses Getreide, diese Ölsaaten und
Faserpflanzen haben die größten Wachstumschancen in der
Zukunft, weil sie primär als Tierfutter verwertet werden. Die
Nachfrageexpansion bei tierischen Produkten ist weltweit am
stärksten, auch und gerade in den Entwicklungsländern.
Gentechnik bei ihnen lohnt sich. Sie findet gleich einen
internationalen Absatz.



Nur 6 Länder auf der Welt stellen 60 % bis 90
% der Weltagarexporte dieser wichtigsten international gehandelten
Agrarprodukte: USA, Kanada, Brasilien, Australien, EU und China. Mit
Ausnahme der EU haben alle diese Agrarexportriesen bei den
Exportprodukten eine oder mehrere GVO-Sorten zugelassen. Eine
kommerzielle Verwendung von transgenen Sorten gibt es bisher bei
Soja, Raps, Baumwolle und Mais; bei Weizen und Reis steht die Welt
kurz vor verschiedenen kommerziellen GVO-Einführungen. Die
Schlüsselprodukte des internationalen Handels sind auch die
Eingangsportale der GVO-Technologie in der Weltagrarwirtschaft.



Mit Sicherheit der wichtigste pro-Agrogentechnik
Akteur sind die USA. Sie sind die Heimat von drei der fünf
größten Gentechnikkonzerne, Monsanto und Pioneer Hi-Breed
(jetzt Du Pont) und Dow Chemicals. 2003 waren 90 % aller GVO-Flächen
auf der Welt unter Bebauung von Monsanto-Sorten. vi
Das weltführende Herbizid, gegen das GVO-Pflanzen resistent
gemacht wurden, ist Roundup Ready, ein Erzeugnis des Wirkstoffs
Glyphosat, das von Monsanto hergestellt wird; 73 % der weltweiten
Anwendung der Agro-Gentechnik ist Herbizidtoleranz. Die
US-Gentechnikkonzerne sind die aggressivsten (und effektivsten)
Lobbyisten für eine Handelspolitik in ihrem Sinn . Ihr Einfluss
auf ihre Regierung ist erheblich. Der Anteil aller
Betriebmittelkosten von den US-Maislandwirten, der an Monsanto geht,
hat sich von 1996 von 7% auf 20 % (2003) erweitert.vii



Warum das so ist, dafür gibt es sicherlich
viele Gründe. Die großen Agrarexportländer sind auch
wesentliche Heimatländer der großen Getreidehändler.
Die tragen das Ihre zu einer liberalen Politik gegenüber neuen
Technologien und dem Welthandel bei. Diese Länder (bis auf China
und teilweise die EU) haben sehr kommerziell orientierte
Landwirtschaftsstrukturen, die sich sehr exportabhängig gemacht
haben. Die ersten GVO-Erfindungen waren ganz auf die Bedürfnisse
dieser durchrationalisierten Landwirtschaft der gemäßigten
Klimaten zugeschnitten. Angeblich weisen auch Landwirte, die unter
Weltmarktbedingungen produzieren müssen, eine größere
Bereitschaft zur Innovation auf. Eine gängige Erklärung
dazu lautet, dass diese Landwirte weltweit konkurrieren müssen.
Deshalb wären sie geprägt von dem Drang beständig ihre
Kosten zu senken. Dagegen würden sich Erzeuger, die vom Staat
durch Subventionen und Zölle geschützt sind, sich auf dem
Protektionismus ausruhen. Bauern unter dem Schutz von hohen
Importzöllen sähen Produktivitätssteigerungen mit
Hilfe von GVO lediglich als Quelle von weiteren Überschüssen,
die als unnütz betrachtet werden. Diese Art der Landwirte sei
allein auf den Binnenmarkt orientiert und müssten keine
Importkonkurrenz fürchten; also könnten sie auf
technischen Fortschritt verzichten.viii
Wenn dem so wäre, fragt sich, warum der Widerstand auch unter
den angeblichen Gewinnern der Gentechnik, den nordamerikanischen
Bauern, wächst.



Zum Verständnis der
Bedeutung des Welthandels für die GVO-Politik kommt noch hinzu,
dass es zwar nur wenig Exportländer für diese gentechnisch
modifizierten Weltagrarhandelsprodukte gibt, aber viele Importländer:
Bei Weizen stehen 7 Exportländern über 100 Importländern
gegenüber, bei Mais 5 Exportländern 60 Importländer,
bei Reis 6 Exportländern 90 Importländer und bei Sojabohnen
5 Exportländern 50 Importländer.ix
Die meisten Importländer sind Entwicklungsländer. Die
großen Exporteure sind fast alle Industrieländer. Die
meisten von ihnen ex- wie auch importieren viele Agrarprodukte. Mit
dem internationalen Agrarhandel werden also GVO-modifizierte
Lebensmittel von den wenigen Exportländern sehr weit in der Welt
verstreut.



Alle GVO-anwendenden Exportländer weisen
nicht aus, ob die Ware GVO-Bestandteile enthält oder GVO-frei
ist. Sie können es z.T. nicht oder nicht mehr, aber sie wollen
es auch nicht. Sie haben alle lasche Gentechnikgesetze, die keine
Wahlfreiheit der Verbraucher und Bauern vorsieht, keine
Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsverpflichtungen, wie etwa
die EU. Die Importländer haben also bisher kaum eine Möglichkeit
zu wählen, ob sie gentechnikfreie Ware haben wollen oder Ware,
die vielleicht Gentechnik enthalten könnte. Nur in wenigen
Fällen gibt es noch Nischenmärkte bei diesen
Welthandelsprodukten von garantiert gentechnisch-freier Ware. Ein
wenig richtet sich das nach der regionalen Herkunft, ein wenig nach
zertifizierten Einzelanbietern.



Nicht einmal die Auskunft, um welche Art des
transgenen Ereignisses es sich in einer Lieferung handeln könnte,
können die Exporteure geben. Weder wird beim Anbau und in der
Vermarktungskette getrennt, noch werden Proben der Schiffsladung
gezogen.



Wahlmöglichkeiten haben die Importländer
nur bezüglich ihres eigenen Anbaus, denn das Saatgut wird
(angeblich) rein geliefert. Für GVO-Sorten als Saatgut lassen
sich die Gentechnikkonzerne die Extraeinnahmen aus den Patentgebühren
nicht entgehen; hier findet klar eine Ausweisung statt, denn
GVO-Saatgut kostet natürlich mehr als herkömmliches
Z-Saatgut.



Die internationalen
Getreidehändler bestreiten, dass die Exporteure überhaupt
gentechnischfreie Ware liefern können. ?Unvermeidbare
Rückstände an GVO tauchen bei allen grenzüberschreitenden
Schiffsladungen aller Waren auf, die von einem Land kommen, das GVO
in der kommerziellen Anbau hat Adven.?x
xi
Die IGTC (Getreidehändlerlobby) geht sogar soweit zu sagen:
Selbst Schiffsladungen, die als ?nicht-GVO-Ware? deklariert sind
und aus Ländern stammen, die keine GVO (bei dem Produkt)
anwenden, können mit einer ?unvermeidbaren Anwesenheit von
GVO? belastet sein. Das kommt wegen möglicher GVO-Rückstände
im globalen Transport- und Abwicklungssystem.xii
Diese Aussage läuft ganz darauf hinaus: ?Es ist die
Erwartung der Gentech-Industrie, dass eines Tages der Markt von
GVO-Rückständen so überflutet sein wird, dass kein
Land mehr etwas dagegen tun kann, ausser aufzugeben?. xiii



Selbst wenn also die
Gentechnikpolitik zunächst eine nationale Frage sein sollte, ist
sie es doch nicht. Die handelsbezogenen Aspekte sind notwendig auch
für die nationale GVO-Regulierungsdebatte mit entscheidend.
Gerade jetzt, wo wir noch am Anfang einer weltweiten Ausbreitung
dieser Technik stehen, kommt es darauf an zu kontrollieren, was von
draußen rein kommt.



Die Beeinflussung durch
unterschiedliche Politiken kann in beide Richtungen gehen: Weil
andere Länder und Importeure GVO bei bestimmten Produkten
ablehnen, darum wird sie auch bei den Exporteuren nicht eingeführt
aus der Angst heraus, die Exportmärkte zu verlieren. Oder
anders herum: Die Exportländer und Exporteure machen einen
solchen Druck auf die Importländer, bis die ihre
gentechnikkritische Haltung aufgeben.



GVO werden durchgesetzt mit Hilfe der
Dominanz und des Übergriffs des Handelsrechts auf das Umwelt-
bzw. Lebensmittelrecht und mit Hilfe internationaler politischer
Erpressungen. Wegen der Importabhängigkeit der Welt von einigen
wenigen Exportländern, die recht unbesorgt mit GVO umgehen, gibt
es die schleichende globale Verbreitung mittels Handelsströmen
und anderen grenzüberschreitenden Transfers (z.B.
Nahrungsmittelhilfe, Versuchsfelder). Die unbekümmerten
Exportländer haben es darauf abgesehen, dass auch alle anderen
Länder auf der Welt ihre Unbesorgtheit gegenüber GVO
übernehmen. Die anderen Länder müssen folgen, weil
ihre Abhängigkeit so groß ist. Darum stehen und fallen die
nationalen Entscheidungen auch mit den internationalen politischen,
rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen.





4.3. Was ist in den
internationalen Lieferungen?



Die Exporteure
bestreiten, dass es noch Reinheit geben kann. Deshalb macht ihrer
Meinung nach die Dokumentierung von GVO-Präsenz im
internationalem Cargo auch keinen Sinn. Die Herauforderung an das
internationale Handelsregime besteht nicht so sehr bezüglich der
Grundsatzfrage: GVO ja oder nein. Realpolitisch brisanter ist die
Frage der Umsetzung des Biosicherheitsprotokolls zu diesem
Sachverhalt. Nach Artikel 18/2 der Konvention zur Biologischen
Sicherheit (BSP, das sog. Cartagena Protokoll) müssen von den
Exporteuren bestimmte Informationen an die Importeure geliefert
werden, wenn es sich um die ?absichtliche grenzüberschreitende
Verbringung von GVO Lebensmittel, Futtermittel oder zur Verarbeitung
vorgesehene Produkte? handelt. xiv
Zu der nötigen Auskunftspflicht gehören : 1.) Der Hinweis,
dass die Lieferung ?GVO enthalten könnte?. 2.) Die Angabe
der Kontaktstelle für weitere Informationen. 3.) Genaue Angaben
zu der Identität und der eindeutigen Identifizierung der
enthaltenen GVO-Ereignisse.



Selbst wenn erst 110 Länder das Cartagena
Protokoll zur Biosicherheit ratifiziert haben, fällt doch schon
ein erheblicher Anteil des Weltagrarimports bei den wichtigsten
GVO-Produkten unter die Regelung dieses Abkommens: bei Mais sind es
64%, bei Soja 53 %, bei Weizen 64 % und bei Reis 53 %.xv



Die Importländer haben das Recht
zu erfahren, ob und welche transgenen Konstrukte sich in einer
Lieferung des internationalen Handels befinden. Dieses Recht haben
sie schon allein deswegen um sicherzustellen, dass nicht transgene
Ereignisse importiert werden, die in dem Importland keine Zulassung
haben. Selbst ein Land mit einer eigentlich gentechnikfreundlichen
Haltung wird bei der Einschätzung individueller Fälle
vielleicht zu anderen Ergebnissen kommen als andere Länder, die
der Gentechnik gegenüber auch aufgeschlossen sind. Ist eine
bestimmte Technik aber für die einheimischen Märkte nicht
zugelassen, muss das automatisch auch für die Importe gelten.
Die bisherige Praxis im internationalen Agrarhandel der absoluten
Nichttrennung und des nicht-Testens der Ware wird schon durch das
einfache Informationsrecht von Staaten in Frage gestellt.



Die USA und andere große Exportstaaten haben
sich von den Anfängen der Gentechnik an auf eine unkontrollierte
Ausbreitung der transgenen Sorten bei ihren Exportkulturen
eingelassen. Die Verhältnisse bei ihnen macht es jetzt fast
unmöglich, eine Trennung, Wahlfreiheit der Konsumenten und
Kennzeichnung einzuführen, falls das vom Ausland für den
internationalen Handel gefordert würde. Die Vermischung von
Herkünften (Sorte, Hof, Region) und die Zusammenfassung zu
größeren Partien ist total. Verunreinigungen treten auf
jeder Stufe der Handhabung der Ware auf: vom Saatgut, beim Anbau,
über die Ernte, Erfassung, Qualitätseinstufung, bis hin zum
Transport, Verladung, Entladung. Außerdem geben GVOs ihre
transgenen Sequenzen an die Maschinen, Behälter und das
Verpackungsmaterial ab, die mit der Frucht in Verbindung kommen. Um
eine GVO-Freiheit zu gewährleisten, muss die gesamte
Vermarktungskette getrennt organisiert werden: die Erntemaschinen,
die Anhänger des Transports vom Hof zum Lagerhaus, die örtlichen
Lagersilos, die Verladestationen des örtlichen
Erfassungssystems, die nationalen Transportcontainer, die
Lagereinrichtungen am Hafen, die Schiffsladungen, die
Löscheinrichtungen, usw.



Die Hauptkosten dieses Trennens sind die Verluste
an Skalenerträge, die durch die Handhabung großer
homogener Partien anfielen, und der Verlust an Flexibilität bei
kurzfristigen, auch spekulativen Güterbewegungen . Das ist die
Quelle, aus der sich ein großer Teil der Gewinne der
multinationalen Getreidehändler speist. Die Auskunftspflicht
über die Sorteninhalte würde diese Logistik stark
gefährden, weil es sich plötzlich nicht mehr um eine
homogene Ware handelt.



Bisher spielten Sortenunterschiede allenfalls eine
Rolle in Bezug auf Qualitätsunterschiede bei der Ware, die am
Endprodukt messbar sind und recht undifferenziert eingestuft sind. Es
handelte sich um Produktstandards, wie z.B. Durum-Weizen mit einem
höheren Proteinanteil als der herkömmliche. Mit der
Auskunftspflicht bezüglich GVO-Eigenschaften aber kommt ein
Standard ins Spiel, der eine Mischung von produkt- wie auch
prozessbezogen ist. Prozessstandards sind solche, die beschreiben,
wie ein Produkt hergestellt wurde, aber dem Produkt nicht unbedingt
anzumerken ist. Die Nachweisbarkeit z.B. über das Vorhandensein
einer Bt-Technologie im Weizen ist sehr viel schwieriger vorzunehmen
als z.B. die Feststellung des Kleberanteils. Eine Abstufung
verschiedener Bt-Sorten ist mit den bekannten Testverfahren noch sehr
viel schwieriger. Völlig unmöglich ist die Auffindung von
Transgenen, deren Eigenschaften unbekannt sind, etwa weil sie
Versuchsfeldern entsprangen und deshalb weder im Herkunftsland eine
Zulassung haben, noch dort oder anderswo registriert sind. Bei
GV-Nachweisen muss man schon genau wissen, wonach man sucht, sonst
ist Testen unsinnig. Prozessstandards werden von den Handelsregeln
(TBT-Vertrag der WTO) als ?technische Handelshemmnisse?
betrachtet, weil sie am Produkt kaum nachweisbar sind und kaum
zurückverfolgt werden können.



Theoretisch könnte eine
Wahlfreiheit für oder gegen Gentechnik insgesamt oder einzelne
transgene Ereignisse bei Lieferungen auch im internationalen Handel
eingeführt werden. Nur wäre sie teuer und würde viele
Änderungen technischer, organisatorischer und juristischer Art
in der Abwicklung in der Vermarktungskette voraussetzen. Natürlich
empfinden die internationalen Getreidehändler und
Gentechnikkonzerne ein solches Ansinnen als Zumutungen und wehren
sich.




4.4. GVO
Nahrungsmittelhilfe



Die Vergabe von Nahrungsmittelhilfe kann ein
trojanisches Pferd sein. GVO werden Entwicklungsländern in der
Notsituation untergeschoben. Das Welternährungsprogramm (WFP)
ist der weltgrößte Geber von Nahrungsmittelhilfe, fast
alles als reine Warenhilfe. Die USA sind mit Abstand größter
Geber für das WFP. Aus Kanada und USA, den Haupt-GVO-Ländern,
stammt 2/3 der Warenschenkung für die Nahrungsmittelhilfe. Da
3/4 des US-Soja gentechnisch verändert ist, und 1/3 des Mais,
ist die Wahrscheinlichkeit mindestens entsprechend, dass GVO in den
Lieferungen des WFP zu erheblichen Teilen enthalten sind.xvi
Ein Trennung oder Kennzeichnung fand bis dato nicht statt.



GVO wurden entdeckt in Hilfslieferungen von Mais,
Sojaöl, Maismehl, Bohnen und Mais-Soja-Milch nach Bolivien,
Nikaragua, Guatemala, Indien. Proben von Nahrungsmittelhilfe für
Afrika südlich der Sahara im Jahre 2002 fanden GVO-Bestandteile
in 33% bis 84 % der Fälle.xvii
Der Fall kochte politisch hoch im August 2002 und führte dazu,
dass Sambia keine Nahrungsmittelhilfe ohne Garantie der GVO-Freiheit
mehr akzeptierte. Mozambique, Malawi und Simbabwe gaben sich nach
Verhandlungen mit dem Mahlen des Maises direkt an der Grenze
zufrieden.



Die Weltgesundheitsorganisation WHO sah sich
genötigt, sofort in die Presche zu springen und zu behaupten,
dass die Nahrung für den menschlichen Verzehr absolut sicher
sei. Ähnliche Erklärungen gaben auch die FAO, das WFP, die
EU-Kommission und das USAID ab.



Die US-Regierung und das WFP zeigten sich über
die Debatte äußerst überrascht. Sie warfen Sambia
vor, dass es völlig unverständlich sei, auf einmal die
Lieferung von GVO-Mais als Nahrungsmittelhilfe zu hinterfragen, wo
das Land doch schon 7 Jahre lang die gleiche Art von Nahrungsmitteln
der USA über das WFP erhalten habe.


xviii


Bei Maishilfe muss man davon ausgehen, dass immer
ein Teil der Körner ihren Weg findet in den Anbau, wenn Mais
lokal auch das Hauptnahrungsmittel ist. Arme Bauern werden immer
einen Teil der Nahrung zurückhalten, um bei der nächsten
Feldbestellung wenigsten etwas zur Aussaat zu haben. Unter
Notbedingungen macht die Unterscheidung der Biosicherheitskonvention
zwischen Nahrungsmitteln und Saatgut (für die Ausbringung in die
Umwelt gedacht) wenig Sinn. Dieser Sachverhalt wurde auch für
die Kontaminierung von traditionellen Maisbeständen in Mexiko
mit US-GVO-Mais festgestellt. Um das einmalige ?Ursprungszentrum?
und ?Zentrum der genetischen Vielfalt? für Mais vor
Verfälschung zu retten, hat die Kommission für
Umweltzusammenarbeit (CEC) der NAFTA nach eingehender Untersuchung
des Falls die Empfehlung herausgegeben: 1.) Aller GVO-freie Mais
sollte im zwischenstaatlichen Verkehr USA-Mexiko gekennzeichnet sein.
2.) Nicht gekennzeichneter Mais sollte nur grenzüberschreitend
verbracht werden, wenn er gemahlen ist.xix



Das WFP rechtfertigte seine undeklarierten
GVO-Nahrungsmittelhilfe damit, dass sie kein bekanntes
Gesundheitsrisiko darstellt und dass es auch (zu dem Zeitpunkt)
keinen internationalen Vertrag gäbe, der die Kennzeichnung von
GVO im internationalen Verkehr verlangen würde.xx
Grundsätzlich gelte, dass es sich an die Nahrungsmittelstandards
des Geber- wie Nehmerlandes halten würde. Allerdings wird auch
in den Erklärungen vom WFP immer wieder deutlich, dass es ihre
Aufgabe sei, so viel Nahrungsmittelhilfe wie möglich zu geben,
und dass in einer Notsituation wie die 2002 im südlichen Afrika
die Nahrungsmittelhilfe knapp ist. Damit wird angedeutet, dass jeder
kostspielige Extrawunsch, wie etwa das Mahlen der Körner, damit
keine Aussaat erfolgen kann, zu einer Reduktion der Hilfeleistung
führt.



Zwei Jahre später protestierten 60
Nichtregierungsorganisationen durch einen Beschwerdebrief gegen einen
erneuten Fall. WFP hätte versucht afrikanischen Regierungen
gegen deren Willen GVO-Nahrungsmittelhilfe unterzujubeln. Die NGO
warfen dem WFP und USAID vor erheblichen Druck auf Sudan und Angola
ausgeübt zu haben, GV-Nahrungsmittel nicht zu hinterfragen.xxi
Das WFP hätte Angola gedroht, die Nahrungsmittelhilfeleistungen
erheblich zu reduzieren, falls Angola weiterhin darauf bestehen
würde, dass nur Maismehl ins Land kommt. Im Sudan sind
gesetzlich GVO nicht zugelassen. Für die Annahme von
Nahrungsmittelhilfe ohne Garantie von GVO-Freiheit hat die Regierung
eine sechs monatige Ausnahmeregelung des absoluten GVO-Verbots
erlassen. Auf Grund eines massiven Drucks seitens der USA hat die
sudanesische Regierung die Ausnahme noch einmal bis Januar 2005
verlängert. Die NGO werfen dem WFP vor, dass es einfach die
Grundsatzempfehlung von SADC (South African Development Cooperation)
unberücksichtigt gelassen hat, nach der das Advisory Committee
on Biotech and Biosafety im August 2003 den Mitgliedsregierungen
empfohlen hat, GVO-Food Aid nur gemahlen zu akzeptieren.



Im Juni 2003 entschied der US-Kongress, die
AIDS-Hilfe für das südliche Afrika von 15 Milliarden $ an
die Bereitschaft der Empfängerländer zu knüpfen,
Lebensmittellieferungen mit gentechnisch veränderten Waren zu
akzeptieren. Das Junktim hatte zwar keinen rechtlich verbindlichen
Charakter, bedeutete aber einen politischen Druck für die
afrikanischen Länder.xxii



Der Botschaftsrat der USA in Berlin, Thomas Engle,
unterstellte im Bundestag den EU-Ländern, sie würden die
afrikanischen Länder dazu aufzuwiegeln, keine genveränderte
Hilfsleistungen zu akzeptieren. ?Dadurch würde die EU
letztendlich zur Hungernot in Afrika beitragen.? Er wies darauf
hin, ?es sei die gleiche Nahrung, die auch die Amerikaner zu sich
nehmen?Er sieht keine Notwendigkeit für eine Kennzeichnung der
Produkte, da die Nahrungsmittelsicherheit nicht betroffen ist.?xxiii
Dieses Argument wurde auch weit in der US-Presse und im Kongress
genutzt.



Dr. Charles Benbrook, renommiert US-Agronom und
ehemaliger Direktor des Agraraufsichtsrats der US National Academiy
of Sciences, kommt zu einer anderen Bewertung. Weil der
GVO-Nothilfemais in Afrika unter völlig anderen Voraussetzungen
verwertet wird, als der Mais in den USA aufbereitet und verzehrt
wird, ließen sich keine ernährungsphysiologischen Daten
übertragen. Nach ihm war Grundlage der Zulassung der
GV-Maissorten für den US-Markt durch die US-Aufsichtsbehörden
die Annahme, dass der Mais zu 98 % für weiterverarbeitete
Produkte und Futtermittel genutzt würde. ?Wenn die
Genehmigungsbehörden die Entscheidung auf der Grundlage hätten
treffen müssen, dass dieser Mais 50 % bis 70 % des
Kalorienbedarfs von Menschen ausmacht, hätten sie niemals diesen
Mais auf der Grundlage der Daten zulassen können, die ihnen
damals präsentiert worden sind. Außerdem wirkt der Verzehr
von Bt Mais auf den Körper von akut unterernährten oder
chronisch fehlernährten Menschen anders, als bei gut ernährten
US- oder EU-Bürgern. Das gilt besonders dann, wenn der Mais nur
minimal gekocht oder verarbeitet ist. Es ist unwahrscheinlich, dass
es irgendwelche Untersuchungen darüber gibt, wie diese
wesentlichen Unterschiede beim Gesundheitszustand der Hungernden die
Ergebnisse ändern können. Jeder, der behauptet, dass die
US- und EU-regulativen Überprüfungen nachweisen, dass
GVO-Nahrung auch für Nahrungsmittelhilfe sicher sei, hat
entweder über die regulativen Systeme bei uns keine Ahnung, oder
ist bereit ´fundierte Wissenschaft` zu opfern, um politisch zu
punkten?. ?Natürlich ist es besser, den Hungernden
GV-Nahrung zu geben, als sie verhungern zu lassen. Aber die USA tun
sich keinen Gefallen, wenn sie unberücksichtigt lassen, dass es
tatsächlich Lebensmittelsicherheitsprobleme gibt, um die sich
keiner jemals gekümmert hat.?xxiv



Die Fälle zeigen auf, dass die
GVO-anwendenden Staaten sich keine Mühe machen, ihre
Getreidelieferung ? gleich welcher Art, ob Schenkungen oder
Verkäufe - den Wünschen der Importländer entsprechend
GVO-frei zu halten. Im Gegenteil, die Notlage von Ländern wird
ausgenutzt, um sie unter Druck zu setzen. Die weltweite Verschmutzung
und Heranführung von Ländern an eine GVO-offene Haltung ist
offensichtlich Absicht.




4.5. Auskunftsfähigkeit: Die
Schlüsselfrage



Exporteure aus den jetzigen Exportländern
sind bisher nicht auskunftswillig und -fähig darüber,
welche GV-Eigenschaften und zu welchen Anteilen in einer
Schiffsladung enthalten sind. Es reicht auch nicht, einfach alle
GV-Sorten aufzulisten, die im Herkunftsland für den
kommerziellen Anbau zugelassen sind. Nur weil ein bestimmtes
GVO-Ereignis in einem Land zugelassen ist, muss die Schiffsladung
nicht unbedingt Rückstände dieser GV-Sorte enthalten.
Alles, was Exporteure sicher sagen können, ist: ?may contain
GMO? (könnte GVO enthalten). Sollte mehr von ihnen verlangt
werden, dann müsste entweder strikt getrennt werden, um die
Reinheit bzw. Identität einer Ware von dem Saatgut bis zum
Teller des Verbrauchers zu erhalten, oder jede Schiffsladung müsste
mit Hilfe von Probeentnahmen getestet werden. Da die Trennung kaum
noch eine Option für die Hauptexportländer ist, geht die
Diskussion jetzt vornehmlich bei den Massenwaren um die
Inhaltsangaben mittels Tests.




Jetzt finden Verhandlungen im Rahmen des Cartagena
Protokolls statt, um die Bestimmung von Artikel 18/2 zur
Dokumentierung der GVO-Inhalte ?bei einer internationalen
Verbringung von GVO-Lebensmitteln? umzusetzen. Die internationalen
Getreidehändler und die Gentechnikkonzerne plädieren für
eine möglichst lasche Umsetzung. Sie warnen vor einer zu
strengen Auslegung mit dem Argument, dass die Kosten astronomisch
hoch werden könnten. Die Getreide-importierenden
Entwicklungsländer würden am meisten unter den hohen
Auflagen für die GVO-Ausweisung leiden, weil sich die Importe
erheblich verteuern würden.



Der International Food & Agricultural Trade
Policy Council, ein Lobby-Zusammenschluß von großen
Getreidekonzernen, Gentechnikkonzernen und hochrandigen
gleichgesinnten Politikern und Wissenschaftler, hat in einer Studie
versucht, die möglichen Konsequenzen aufzudecken. Mit den
Ergebnissen wird jetzt bei den Verhandlungen Politik gemacht. xxv
Wenn das Cartagena Protokoll so umgesetzt würde, dass
angegeben werden müsste, 1.) welchen Anteil an GVO die Lieferung
enthält, 2.) welches die spezifischen GVO-Ereignisse sind und
3.) die Menge von jedem GVO-Ereignis in der Ladung, dann würden
die Kosten für die Probenentnahmen und Laboruntersuchungen
beträchtlich: Sie lägen für US- und argentinische
Maisexporte zwischen 930 Mio. $ und 4,356 Mrd. $ pro Jahr. Die höhere
Zahl beschreibt den Fall, dass die mengenmäßige Angabe der
einzelnen Ereignisse verlangt würde.xxvi
Diese Zahlen sind die Kosten die für die Stichprobenerhebung
anfallen würden. Die Kosten würden noch wesentlich höher
liegen, wenn noch Auflagen über die Art der Proben, der
Berichterstattung durch die Labors und der Zertifizierung der
Probeentnehmer/Tester der verlangt würden. Die gleichen Kosten
kämen noch auf Seiten der Importeure hinzu, die ja auch die
Angaben der Exporteure überprüfen wollen. Dazu kämen
wahrscheinlich noch die möglichen Kosten von
Rechtsstreitigkeiten, die sich daraus ergeben, dass unterschiedliche
Stichproben- oder Testverfahren angewandt werden und deshalb die
Ergebnisse voneinander abweichen. Nur wenn die Testmethoden
international harmonisiert sind, lassen sich die Konflikte
minimieren.



Daraus zieht das IGTC die Schlussfolgerungen für
die Umsetzung von 18/2, dass dieser Artikel möglichst lasch
gehandhabt werden soll, sonst könne der internationale
Agrarhandel zusammenbrechen:


  1. Es soll kein getrenntes Dokument für die
    Dokumentierung über die möglichen GVO-Inhaltsstoffe nötig
    sein; die Angaben auf der Rechnung reichen.


  2. Auf allen Rechnungen soll grundsätzlich
    stehen: Diese Schiffladung ?könnte GVO enthalten?.


  3. Die Rückverfolgbarkeit soll sich auf die
    Adresse des ersten Käufers nach Grenzüberschreitung oder
    des letzten Verkäufers im Herkunftsland beschränken.


  4. Wenn eine Schiffsladung explizit als
    ?nicht-GVO? ausgewiesen ist, dann soll für ?unbeabsichtigte
    Anwesenheit? von GVO der Schwellenwert von 5 % gelten; der soll
    für alle GVO gelten (auch von nicht-zugelassenen
    GVO-Ereignissen des Importlandes).


  5. Wenn eine Ladung aus einem Land kommt, das
    von dem Produkt keine GVO zugelassen hat, brauchen keine Angaben
    gemacht zu werden.


  6. Ausgewiesen werden muss nur die gesamte Liste
    der GVO-Sorten, die in dem Herkunftsland zugelassen sind, mit ihren
    international gültigen Identifikationsnummern.


  7. Ein Testen oder Trennen ist normal nicht
    erforderlich.




Es stimmt sicherlich, dass der internationale
Agrarhandel allein durch die Tatsache, dass GVO in die Welt gesetzt
wurden, teurer wird. Ein neuer Risikotatbestand ist geschaffen, und
Sicherheitsmassnahmen kosten Geld. Die Argumentation der
Getreidehändler verkennt aber:


  • Für Länder, die GVO bei sich nur
    unter Bedingungen der Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und
    Identitätswahrung erlauben, wird die strikte Trennung und
    Ausweisung im internationalen Handel kein großes zusätzliches
    Problem sein. Hinter den Argumenten verbirgt sich deutlich die
    Forderung, die Welt müsse sich an die deregulierten Systeme der
    gentechnikfreundlichen Exporteure anpassen, und nicht umgekehrt.


  • Während diese Länder die
    Folgekosten der Dokumentierung selbst tragen, sollen nach der
    IGTC-Logik die Testkosten voll überwälzt werden.


  • Die Rechtslage auf der Welt wird verkehrt:
    Nicht die Importeure sollen das souveräne Recht haben, ihre
    eigenen Sicherheitsniveaus festzulegen, sondern die Exporteure
    sollen das Recht auf möglichst ungehinderten Absatz haben.


  • Das Verursachungsprinzip wird umgekehrt:
    Nicht diejenigen, die möglicherweise die Welt mit ihren
    GV-Exporten kontaminieren, haben die Kosten der Auskunftspflicht und
    Eindämmung zu tragen, sondern diejenigen, die sich schützen
    wollen.






4.6. Informationspflicht
verändert die Handelsstruktur



Allein, dadurch dass es die
Dokumentationsverpflichtung mit Offenlegung der GV-Inhalte einer
Lieferung geben wird, werden die internationalen Handelströme
stark beeinflusst.



Wie noch zu sehen, gibt das BSP
Ländern zwar das Recht auf eine eigene Risikobewertung,
verpflichtet sie aber gleichzeitig zu einer ?fristgerechten
Abwicklung? und einer ?Umsetzung in einer wissenschaftlichen Art
und Weise?. Importländer kommen in Bedrängnis, wenn sie
noch keine eingefahrenen Abläufe und wissenschaftlichen
Kapazitäten für diese Prüfungen haben. Es ist kaum
wahrscheinlich, dass arme Länder in absehbare Zukunft die
relevanten Kapazitäten aufbauen können, um den
Anforderungen des BSP zu genügen. Deshalb werden sie ihr Recht
nur zögerlich in Anspruch nehmen. Wenn ihr Importmarkt eine
lange Liste von nicht-zugelassenen GVO aufweisen würde, dann
würden die internationalen Getreidehändler wahrscheinlich
diese Länder meiden. Das kann für dieses Land bedeuten,
dass es sehr viel höhere Kosten für seine Getreideimporte
tragen muss, denn dann muss es sich auf den Restmärkten
eindecken. Die billigen Massenwarenströme ziehen an ihm vorbei.



Die Umsetzung von Artikel 18/2 wird auch auf die
Arbeitsteilung im internationalen Handel Einfluss haben. Exporteure
werden versuchen, nicht mehr so sehr Primärprodukte zu
exportieren, sondern eher weiterverarbeitete Produkte, um die Kosten
der Prüfungen anteilsmäßig an der Wertschöpfung
klein zu halten. Das kann die Arbeitsteilung für die armen
agrarischen Entwicklungsländer noch einmal zu ihren Ungunsten
beeinflussen. Umgekehrt würde es für einige
Entwicklungsländer erhebliche Anreize geben, keine Futtermittel
nicht mehr zu exportieren, sondern tierische Produkte (für z.B.
Brasilien), weil für sie nirgendwo auf der Welt eine
Kennzeichnung in der EU verlangt wird. Hohe Dokumentationsauflagen
bewirken eine stärkere vertikale Integration des Agrobusiness,
um die Kosten und Risiken durch eine erhöhte Kontrolle des
Vermarktungsweges zu senken. Das stärkt die
Qualitätsmanagementsysteme und Supermarktketten und schwächt
die Bauern weltweit. Doch diese Effekte sind miteinander gegenläufig
und können nicht bestimmend sein für die Gentechnikpolitik
eines Landes.



Die Dokumentationspflicht bewirkt nicht nur Kosten
für die Großexporteure. Sie bietet auch neue Exportchancen
für flexiblerer Exporteure. Es wird Exporteure geben, die ihren
Gewinn nicht aus den Skalenerträgen am Weltmarkt erzielen,
sondern die aus der Segmentierung der Weltmärkte Nutzen ziehen.xxvii
Es werden viele neue Nischenmärkte und damit Absatzchancen
entstehen für Länder, die sich weitgehend GVO-frei halten.
Für die Gentechnikkonzerne ist die Entstehung von zertifizierten
GVO-freien Marktsegmenten gefährlich, denn damit entstehen neue,
mächtige Widersacher mit ökonomischen Interessen, die gegen
die Vermarktung von GVO-Pflanzen angehen. Viele Supermarktketten und
große multinationale Konzerne der lebensmittelverarbeitenden
Industrie haben eigene Identitätserhaltungsprogramme im Rahmen
ihrer Qualitätsmanagement-systeme für GVO-freie Ware
aufgelegt. Die Branche der Bioprodukte ist die am besten organisierte
Opposition gegen Agro-Gentechnik. Die europäischen und selbst
US-Gesetze verbieten dem biologischen Anbau die Nutzung von
Gentechnik Präsenz von Transgenen in ihren Waren. Ihre
Gefährdung durch Auskreuzung und Auswuchs stellt eine politisch
sehr überzeugende Kraft da bezüglich der Debatte um Haftung
und Koexistenzregeln.



Diese Marktsegmentierung wird es mit zunehmender
Ausdehnung der Gentechnik auch innerhalb der Gentechniknutzung geben.
Landwirte, Verarbeiter, Händler und Länder werden ein
Geschäft daraus machen, dass sie auf bestimmte besonders
umstrittene GVO-Techniken verzichten. Sie können ihre Ware dann
anbieten als z.B. frei von Antibiotika-Genmarkerxxviii,
Terminatortechnologie oder bestimmten infektiösen bakteriellen
Promotoren. Die Nischen entstehen dort, wo bestimmte umstrittene
GV-Sorten von einer Reihe von Ländern keine Zulassung erhalten.
Solche Differenzierungen werden sicherlich in Zukunft eine große
Rolle spielen.



Länder, die auf ihren internen Märkten
die Kennzeichnung eingeführt haben, werden komparative Vorteile
aus den Dokumentationsverpflichtungen im internationalen Handel
ziehen. Die großen Exporteure, die sich vielleicht voreilig
auf eine relativ deregulierte GVO-Verwendung eingelassen haben, sind
relativ die Verlierer. Das heißt nicht, dass sie nicht trotzdem
konkurrenzfähig bleiben. Absolut schwierig würde es aber
für sie, wenn die Umsetzung von Artikel 18/2 nicht mit
Warentests zu machen wäre, sondern strikte Trennung verlangen
würde.



Die Gentechnikbefürworter führen als
Beweis für die Popularität der neuen GVO-Sorten bei
Landwirten an, wie schnell sich diese Sorten vor allem in den USA und
Argentinien verbreitet haben. Auch der Schmuggel von z.B.
GVO-Sojasorten aus Argentinien nach Brasilien wird angeführt.
Doch die anfängliche Euphorie auch in den USA ist am bröckeln.
So hat sich ein Zusammenschluss von 200 ländlichen
Organisationen und Bauerngruppierungen der USA in einer gemeinsamen
Stellungnahme von der Art der Gentechniknutzung in den USA abgesetzt
und ihr andere Bauerninteressen entgegengesetzt.xxix
Die vielleicht größte Niederlage für die Gentechnik
musste die Firma Monsanto 2004 einstecken. In einigen Staaten des
Mittleren Westens der USA und in Kanada haben Landwirte, die
eigentlich ihr ureigenstes Klientel sind, gegen Monsanto protestiert.
Die Anbauer von Durum-Hartweizen haben sich in einer breit
angelegten Kampagne gegen die Zulassung der ersten GVO-Weizensorte
erfolgreich gewehrt, die Monsanto auf den Markt bringen wollte. Grund
war auch hier die Angst vor dem Verlust der Exportmärkte.
Durum-Weizen ist besonders geeignet zur Herstellung von Pasta und
findet seine besten Wachstumsbedingungen im amerikanisch-kanadischen
Grenzgebiet von Dakota/Montana/Sasketchewan. Der größte
Kunde ist nicht nur Europa, sondern auch viele andere Länder der
Welt. Die EU bzw. viele großen Pastahersteller haben
klargestellt, dass sie GVO-Durumweizen auf jeden Fall zurückweisen
würden. Die Marktverluste wären z.B. für die
Dokota-Landwirte wesentlich höher gewesen, als die ökonomischen
Vorteile der neuen Sorten. Für Monsanto war das ein direkter
Verlust von 60 Mio. $ im Jahre 2004, nur die Prüfungs- und
Zulassungskosten anbelangt; die Forschungs- und Entwicklungskosten
nicht einberechnet.xxx




4.7. Schlussfolgerungen



Die Debatte zeigt, wie die Multinationalen Firmen
in der Lage sind der Welt ihre Logik aufzudrücken und mit ihrer
Exportmacht und der Drohung von angeblich unüberwindbaren Kosten
politischen Druck auszuüben. Was national nicht durchzusetzen
ist, wird über den Hebel der Globalisierung Ländern
aufgezwungen. Die Abhängigkeit der Welt vom internationalen
Agrarhandel macht einen Alleingang schwierig. Doch die
Dokumentierungspflicht über die GVO-Präsenz in
Cargo-Lieferungen stellt eine große Herausforderung für
solche Exportstaaten dar, die im Binnenland keine strikte Trennung
von GVO und nicht-GVO-Ware vornehmen. Neue Formen von Marktnischen
tun sich auf. Die möglichen Marktverluste durch die
GVO-Einführung sind u.U. erheblicher, als die möglichen
Gewinne aus der GVO-Nutzung.






iFußnoten
zu Kapitel 4:





Die 5
Multinationalen Konzerne der Agro-Gentechnik mit ihren jeweiligen
Einnahmen aus Saatgut sind: Du Pont (1,9 Mrd $), Monsanto (1,7 Mrd.
$), Syngenta (938 Mio. $), Bayer (192 Mio. $) und
Dow Elanco (215 Mio $).
Vgl. Michael Krawinkel/Johanna Mahr,
2004, Grüne Gentechnik-Chancen und Risiken für die
internationale Ernährungssicherung, Studie im Auftrag der
Welthungerhilfe, Gießen, 2004, S. 13




ii
Die Mitgliedszahl betrug am 16.2.2005 148 Länder, mit 35 Länder
Beobachterstatus; viele von ihnen sind Bewerberstaaten für die
Mitgliedschaft.




iii
Vgl. St. Pfahl, Internationaler Handel und Umweltschutz.
Zielkonflikte und Ansatzpunkte des Interessensausgleichs, Ecologic,
Berlin/Heidelberg 2000, S. 22




iv
vgl. St. Hundsdorfer, Die Umsetzung des Vorsorgeprinzips in der
Politik der EU zum Umgang mit GVO vor dem Hintergrund des
Gentechnikstreitfalls in der WTO, unveröffentlichtes
Manuskript, Berlin, Januar 2005




v
vgl. Nadeem Iqbal, Pakistan Opens Doors to GM Seed, Asia Times,
Inter Press Service, 15. November 2002,
www.atimes.com/atimes/South_Asia/DK15Df03.html




vi
vgl. Helena Paul/Ricarda Steinbrecher, Hungry Corporations ?
Transnational Biotech Companies Colonise the Food Chain, London/New
York, 2003, S. 83




vii
vgl. Innovest, cit.op., S. 20




viii
N. Kalaitzanddonakes, cit.op., S.10




ix
IGTC: International Grain Trade Coalition, Klaus Schumacher, Speach
delivered to the International Workshop of the Biosafety Protocol,
the Bonn 4.11.04.
S. 5




x
vgl. Schumacher, op.cit., S. 9




xi
Der Begriff des Cartagena-Protokoll ist LMO: LMO = Living Modified
Organism; wir benutzen ihn identisch mit GVO




xii
vgl. Schumacher, op.cit., S. 9




xiii
Zitiert wird hier Dan Westfall, ein hochrangiger Berater der BioTech
Industrie in den USA, zitiert bei: Stuart Laidlaw, 2000, Starlink
Fallout Could Cost Billions, Toronto Star, 9. Januar 2000




xiv
für lebende GVO, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen
bestimmt sind und für solche zur ?absichtlichen Einbringung
in die Umwelt? (sprich: Saatgut) gibt es noch weitere striktere
Bestimmungen, die hier jetzt nicht zur Diskussion stehen.




xv
vgl. Schumacher, op.cit, S. 6.




xvi
Das gibt die WFP selbst zu. Vgl. World Food
Programme, Executive Board, WFP Policy on Donations of Food derives
from Biotechnology, Policy Issues, Agenda Item 4, Rome 21-25.
Oktober 2002, WFP/EB.3/2002/4-C




xvii
Jochen Donner, The 2002 Food Crisis in Southern Africa and the Need
for Food Aid Policy Changes, Dt. Welthungerhilfe, Rede in der
Humboldt Universität, 3.9.2002, S. 4




xviii
Wurde damit unterstellt, dass - wer einmal GVO akzeptiert hat ?
keinen Grund mehr hat auf Verweigerung, etwa weil das Land schon
verseucht ist?




xix
Vgl. North American Commission for Environmental Cooperation (CEC),
CEC to examine genetic diversity of traditional maize varieties in
Mexico, June 20, 2002, www.cec.org/maize/




xx
Vgl. WFP, cit.op., S. 5




xxi
vgl. Usaid.gov/press/speeches/2004/ty040311.html




xxii
Der Agrar- und Umweltminister Pröll aus Österreich wandte
sich gegen diese Entscheidung und nannte sie ?unmoralisch und
absolute abzulehnen?. Vgl. Josef Pröll, US-Gentech-Junktim
bei AIDS-Hilfe für Afrika ist unmoralisch, www.agrar.de
Aktuell, 2.6.2003




xxiii
vgl. Protokoll SPD-Bundestagsfraktion, Arbeitsgruppe Außenpolitik,
Gesprächskreis Afrika, Sitzung vom 14.2.2003




xxiv
vgl. Charles Benbro, www.biotech-info.net
vom 12.9.2002




xxv
vgl. Nicholas Kalaitzandonakes, The Potential Impacts of the
Biosafety Protocol on Agricultural Commodity Trade, IPC Technology
Issue Brief, Dec. 26, 2004,





xxvi
vgl. Kalaitzandonakes,2004,op.cit., S. IV




xxvii
z.B. ist ein großer der Teil der Sojaausfuhren von Kanada
explizit GVO-frei und erzielt einen Premiumpreis; so versucht sich
auch der brasilianische Bundesstaat Parana gentechnikfrei zu halten
und hofft auf besondere Absatzmärkte.




xxviii
Die EU hat beschlossen, dass ab 2008 Antibiotika-resistente Marker
Gene nicht mehr genutzt warden dürfen; eine entsprechende
Empfehlung hat auch die Codex Alimentarius Kommissin abgegeben. In
den USA ist eine solche Entscheidung in weiter Ferne.




xxix
Vgl. National Family Farm Coalition,www.nffc.org




xxx
vgl. Innovest, cit.op., s. 24



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