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Analyse des verabschiedeten Verhandlungstextes zu Artikel 18.2
Dokumentierung von LMO-FFP im internationalen Handel Der Kompromisstext der Vertragsstaatenkonferenz zum Cartagena Protokoll zur Biologischen Sicherheit zum Artikel 18.2. baut auf auf den Vorschlag Brasiliens, der die Wende im Verhandlungsverlauf zu Beginn der Woche eingeleitet hat.


Grundlegende Struktur


1) Die Identitaet der GVO ist bekannt


Statt fuer alle GVO im internationalen Handel von Nahrungs- und Futtermitteln die Kennzeichnung "enthaelt GVO" verbindlich vorzuschreiben, wird diese Kennzeichnung nur noch noetig fuer "genetisch modifizierte Organismen" (in Nahrungsmitteln), deren Identitaet bekannt ist.


Damit muss diese Ware auch weiter dokumentiert werden in bezug auf die genaue Beschreibung der GVOs, aufbauend auf dem "Unique identifier", einem internationalen Erkennungscode.


Wann ist die Identitaet bekannt?


wenn ein Identitaetssicherungssystem im Inland praktiziert wird (vollkommene Trennung, eventuell mit Rueckverfolgbarkeits- dokumentierung),

wenn "andere Massnahmen" ergriffen wurden, wie z.B. umfangreiches Testen der Ware im Inlandsverkehr bis hin zum Hafen (Testen an jeder Station der Transport- und Handelskette),

wenn das Land bei der Kulturart ueberhaupt nur eine transgene Eigenschaft zugelassen hat.


2.) Die Identitaet der GVO ist nicht bekannt


Fuer Ware, bei der man nicht weiss, ob sie Gentechnik enthaelt oder nicht, reicht es, sie gegenueber dem Importstaat lediglich auszuweisen mit der Kennzeichnung "koennte Gentechnik enthalten".


Das trifft fuer die meisten Faelle von Exportkulturen der Miami-Gruppe zu, also der Laender, die bisher ohne Identitaetssicherung und Trennung Gentechnik bei Kulturpflanzen zugelassen haben und bei Anbau, Transport und Handel bisher keine Unterscheidung getroffen haben zwischen gentechnikveraenderter und gentechnikfreier Ware.


Allerdings muss auch fuer diese Warenlieferungen angegeben werden:

dass die Ware nicht zur Aussaat bestimmt ist (absichtliche Ausbringung in die Natur), also lediglich zum Verzehr durch Mensch, Vieh oder fuer die Weiterverarbeitung bestimmt ist,

die Liste aller moeglichen GVOs, die enthalten sein koennten,

der Transformationscode, um schnellen Zugang zu der internationalen Datenbank zu finden, um Einzelheiten ueber das GVO erfahren zu koennen,

die Internetadresse der Datenbank (Biosafety Clearing House).


Interpretation dieser Struktur


Die Kennzeichnung "may contain (koennte enthalten sein)" war von den NGOs und vielen Importstaaten von GVOs bisher stark abgelehnt worden. Sie wollten die Dokumentationspflicht - und damit auch Teil der Risikoeinschaetzung - moeglichst weitgehend auf die Exportstaaten uebertragen wissen.


"May contain" ist jetzt zwar eine Moeglichkeit, aber eingeschraenkt auf einen bestimmten Fall, i.d.R. die "verschmutzen Laender der Vergangenheit". Die Einschraenkung ist ein gewisser Erfolg. Allerding haben jetzt Laender die Option, gentechnische Zulassungen auch neu auszusprechen ohne Identitaetssicherungssysteme fuer GVO-freie Linien oder fuer eindeutige GVO-Linien. Jedes Land kann selbst bestimmen, ob es die Inhalte kennt oder nicht.


Die Aufllistung aller zugelassenen Sorten bei einer Kulturpflanze als moegliche transgene Inhalte waere keine kluge Strategie fuer Exporteure, weil die meisten Importstaaten viele dieser Sorten nicht zugelassen haben, und bei nicht-zugelassenen Sorten hat jedes Land, das Gentechnikgesetze hat, eine 0-Toleranz. Die Schiffsladung muesste zurueckgeschickt werden, die auch nur eine Sorte erwaehnt, die keine Zulassung im Importland hat.


Die Einigung sieht explizit vor, dass die Dokumentierung in Uebereinstimmung sein muss mit den Regelungen des Importlandes. D.h. die Importlaender haben die Freiheit, sich eigene Gesetze zu geben. Sie koennen nicht-zugelassene transgene Ereignisse zurueckweisen.


Uebergangsfrist


Brasilien wollte eine Uebergangsfrist von 4 Jahren, bevor sie zu einer reinen Version von klarer Ausweisung (may contain) kommen. Diese Frist ist in dem Vertragstext nicht aufgenommen, aber auch verlaengert worden. Der Text sieht vor, das ueber das Ausnahmefenster mit "may contain" bei der 6. Vertragsstaatenkonferenz von MOP im Jahre 2012 wieder verhandelt wird. Die Erfahrungen sollen ausgewertet und die Entscheidung ueber diese Ausnahme ueberprueft werden. Der Text ist so abgefasst, dass die Ausnahme eher auf Dauer geschaltet ist, denn es heist: "with a view to considering a decision".


NGOs haben an dieser Stelle maechtig verloren, die Exportstaaten (und Miami-Gruppe) gewonnen. Das Ergebnis geht weit ueber den brasilianischen Vorschlag hinaus und waessert die Informationspflichten auf.



Unbeabsichtigte Anwesenheit von GVO


Der Text spricht lediglich davon, dass die "unbeabsichtigte Anwesentheit"von GVO-Sequenzen dann nicht aufgelistet zu werden braucht, wenn es sich um eine Verschnutzung ueber Artgrenzen hinaus handelt. Daraus ist zu schliessen:

Wenn es sich um eine Verschmutzung von GVO handelt, die bei der gleichen Kulturart in Anwendung ist, muss diese aufgelistet werden (also z.B. Mais Bt 10 in Mais Bt 11),

Der Text nennt keine Schadschwellen. Folglich gelten die Schadschwellen des Importlandes.


Die NGO sind mit diesen Bestimmungen recht zufrieden. Sie haben ein wenig verloren, weil weder das Wort "Schadschwellen" im Text erwaehnt wird, noch eine internationale Schadschwelle festgesetzt wurde. Es haette aber viel schlimmer kommen koennen.


Begleitdokument


Die von den NGOs und vielen Laendern vorgetragene Forderung nach einem extra Begleitdokument mit dem umstrittene Begriff "stand alone document" taucht im Text nicht auf. Das ist eine Niederlage. Stattdessen wird gesagt, die Dokumentation soll in einer Art und Weise erfolgen, dass die Informationen leicht zu erkennen, uebertragbar, zugaenglich sind und in einer effektiven Art integriert sind. Daraus koennte man folgern, dass nur spezielle Begleitdokumente diesen Auflagen genuegen. Es muss aber nicht sein.


Laender ohne Gentechnikgesetze


Es gibt keine Regelung fuer sie. Mitgliedslaender des Cartagena Protokolls muessen eine Regulierung einfuehren, um die Rechte unter dem Cartagena Protokoll in nationale Gesetze zu ueberfuehren. Nur dann koennen sie von den Rechten von dem Cartagena Protokoll profitieren. Laender, die noch keine gesetzliche Grundlage fuer die Anerkennung und eigenen Riskobewertung haben, haben nicht das Recht, irgendwelche Warenlieferungen wegen Gentechnik zurueckzuweisen. Sie werden und bleiben Dumping-Ground fuer unidentifizierbare Mischungen von GVO.


Weitere Bestimmungen


 


Entwicklungsländern sind Mittel in Aussicht gestellt worden zur sog. "Capacity Building" im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Übereinkunft.


 


Bilaterale und regionale Abkommen


 


Die Präambel der Übereinkunft hält fest, dass Vertragsparteien auch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen schliessen köennen, die Verpflichtungen zur Identifizierung von GVO in Warenlieferungen einschließen. Dieser Zusammenhang war Mexiko besonders wichtig, weil Mexiko mit den USA und Kanada, zwei Nichtvertragsparteien zum Cartagena Protokoll, einen bilateralen Vertrag abgeschlossen hat, der sehr lasche Regeln beinhaltet. Dass diese Regelung auch für Verträge mit Nichtvertragsparteien gilt, wurde nachträglich noch aufgenommen.


Testmethoden


 


Die 4. Vertragsstaatenkonferenz (2008 in Deutschland) soll sich mit den Methoden und der Technik der Probeentnahmen und Testverfahren beschäftigen, um hier zu einheitlichen Kriterien der Akzeptanz zu kommen.


 


Curitiba, d. 17.3.06

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