Abhören in der EU jetzt grenzenlos

Anordnungen von Hausdurchsuchungen, Spitzeleinsätzen, Telekommunikationsüberwachung, Trojanern und zur Aufhebung des Bankgeheimnisses sind nun unter allen EU-Mitgliedstaaten möglich

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Weitgehend unbeachtet hat das EU-Parlament Ende Februar eine weitreichende Richtlinie beschlossen, um die Zusammenarbeit Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf einer "Europäischen Ermittlungsanordnung" regelt die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Sofern das eigene Recht dies erlaubt, dürfen Anträge ausländischer Behörden nicht mehr abgelehnt werden. Der Erlass der Richtlinie war 2009 im Fünfjahresplan "Stockholmer Programm" festgeschrieben worden.

Mit nur 22 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen haben die EU-Abgeordneten für die neue "Europäische Ermittlungsanordnung" (EEA) gestimmt. Vorausgegangen war ein erstaunlich kurzes Verfahren: Nach informellen Gesprächen des Rates, des Parlaments und der Kommission wurde in erster Lesung eine Einigung erzielt. Zahlreiche Delegationen, darunter auch die deutsche, begrüßten die Annahme.

Nun muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter (wo sich die 28 Mitgliedstaaten organisieren) seine formale Zustimmung geben. Wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird die EEA dann vom Ministerrat gebilligt. Danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Im Gegensatz zu Irland und Dänemark will sich auch Großbritannien anschließen. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des EU-Parlaments und den Präsidenten des Rates wird der Gesetzgebungsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Ermittlungsmaßnahmen müssen spätestens nach 90 Tagen umgesetzt werden

Die "Europäische Ermittlungsanordnung" ist eine Vereinbarung unter Justizbehörden. Sie regelt die Umsetzung einer polizeilichen oder justiziellen Maßnahme eines Mitgliedstaats ("Anordnungsstaat") zur Durchführung in einem anderen Mitgliedstaat ("Vollstreckungsstaat"). Ziel ist die Erlangung von Beweisen in einem Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen müssen "unverzüglich", spätestens aber 90 Tage nach Erlass umgesetzt werden.

Dabei kann es einerseits darum gehen, gegen eine verdächtige oder beschuldigte Person Repressalien zu verhängen. Andererseits können damit aber auch Justizbehörden angewiesen werden, bereits erlangte Beweismittel herauszugeben. Geregelt wird aber auch die "zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen", die Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz oder die Nutzung des Europäischen Haftbefehls, um Personen (auch zeitweise) an Gerichte zu überstellen.

Je nach nationalem Recht sind für die Erhebung von Beweismitteln unterschiedliche Stellen zuständig. Hierzu heißt es, dass eine EEA zunächst im Anordnungsstaat von einer Justizbehörde, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert werden müsse. Sofern die Maßnahme im Vollstreckungsstaat eine richterliche Genehmigung erfordert, muss diese ebenfalls eingeholt werden. Die anordnende Behörde muss deshalb eine Beschreibung der strafbaren Handlung sowie die "anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats" vorlegen.

Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen

Eine derartige Rechtshilfe in Strafsachen ist zwar bereits jetzt unter einigen Mitgliedstaaten möglich und wird auch praktiziert: 2001 hatte etwa die schwedische Staatsanwaltschaft bei Berliner Behörden Amtshilfe beantragt, um Hausdurchsuchungen bei Gegnern des in Göteborg abgehaltenen EU-Gipfels durchzuführen. Mit der neuen Richtlinie soll dies unter allen EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen möglich sein.

Die ausführende "Vollstreckungsbehörde" muss eine an sie übermittelte EEA nun "ohne jede weitere Formalität" anerkennen. Ihre Umsetzung muss unter denselben Modalitäten erfolgen, "als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden". Eine Versagung der Anerkennung oder ein Aufschub sind nur möglich, wenn die angeordneten Maßnahmen auch den heimischen Behörden nicht erlaubt wäre.

Eine EEA kann aber zurückgewiesen werden, wenn bei den betroffenen Personen "Immunitäten oder Vorrechte bestehen". Auch wenn die "Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien" tangiert sind, darf abgelehnt werden. Zu guter Letzt bleibt die Firewall einer Gefährdung von "nationalen Sicherheitsinteressen" oder wenn von Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben werden müssten.

Die Richtlinie enthält auch Angaben zur Übernahme anfallender Kosten: Diese müssen in der Regel vom Vollstreckungsstaat übernommen werden. Lediglich wenn dieser findet, dass die Ausgaben "außergewöhnlich hoch" sind, kann nachverhandelt werden. Kosten würden dann geteilt oder die jeweilige EEA entsprechend geändert.