Flashmobs sind Teil des Arbeitskampfes

Nach dem Bundesarbeitsgericht sind Aufrufe zu Flashmobs erlaubt, auch wenn es dabei zu Störungen kommt.

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"Gib uns deine Handy-Nummer, und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“, hieß es in einem Aufruf der Dienstleistungsgewerkschaft verdi während des Einzelhandelsstreiks im Jahr 2007. Damals wurde um einen neuen Tarifvertrag im Niedriglohnsektor Einzelhandel gekämpft und die Gewerkschaft probierte neue Aktionsformen mit Bündnispartnern aus der sozialen Bewegung aus.

Der Aufruf hatte Folgen. So füllten im Dezember 2007 ca. 50 Personen in einem Supermarkt ihre Einkaufswagen, um dann bei der Kasse festzustellen, dass sie weder Geld noch Kreditkarte dabei haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. September entschieden, dass solche Flashmobs Teil des Arbeitskampfs und damit erlaubt sind. Damit lehnte das BAG wie schon die Vorinstanzen eine Klage des Handelsverband Berlin-Brandenburg ab, der der Gewerkschaft den Aufruf zu Flashmobs verbieten lassen wollte.

Die Bundesarbeitsrichter erkannten wohl, dass es durch Flashmobs zu Störungen im Betriebsablauf kommen kann. "Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Dass den Arbeitgebern vom Arbeitsgericht zugestanden wird, als Gegenmaßnahme den Laden vorübergehend zu schließen, dürften diese nicht als Erfolg verbuchen Denn das Ziel der Streikenden und der Gewerkschaft war es ja, mit dem Flashmob zu verhindern, dass die Filiale während des Ausstands von Streikbrechern weitergeführt wird.