Nötigung oder legitime Protestform?

In Frankfurt am Main steht ein Abschiebungsgegner wegen der Organisation einer virtuellen Protestaktion vor Gericht. Es könnte ein Präzedenzfall werden

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Die Abschiebegegner der Initiative Libertad! fühlten sich auf der sicheren Seite, als sie im März 2001 eine "Onlinedemonstration" gegen die Lufthansa AG vorbereiteten (Flügel stutzen beim Online-Kranich?). Im Rahmen der Kampagne deportation class wollten sie das Internetportal parallel zur Aktionärshauptversammlung des Flugunternehmens durch massenhafte und konzertierte Zugriffe lahm legen – um so gegen den Transport von Abschiebehäftlingen durch die Lufthansa zu protestieren. "Wenn Konzerne, die mit Abschiebungen Geld verdienen, ihre größten Filialen im Netz aufbauen, dann muss man auch genau dort demonstrieren", hieß es in dem Aufruf zu der Aktion.

Über mehrere Woche wurde zu dem virtuellen Protest mobilisiert – die Hauptversammlung der Lufthansa war am 20. Juni 2001 – und die Aktion wurde wie jede "reale" Demonstration angemeldet. Eine Bestätigung blieb aber aus, denn bei den Behörden fühlte sich angesichts der ungewöhnlichen Protestform niemand angesprochen. Eine indirekte Antwort kam erst Monate nach der Aktion – in Form einer Hausdurchsuchung bei der Initiative Libertad! Neben der Konfiszierung von mehreren Computern und Datenträgern wurde gegen den Betreiber der Internetseiten libertad.de und sooderso.de Anklage wegen "Anstiftung zur Nötigung" gemäß Paragraph 240 240 StGB erhoben (Anklage gegen E-Demonstranten).

Am 14. Juni findet das Verfahren am Frankfurter Amtsgericht statt. Telepolis sprach mit dem Anwalt Thomas Scherzberg.

Sie vertreten den Betreiber zweier Webseiten, auf denen zu der Onlinedemonstration aufgerufen wurde. Vier Jahre nach der Aktion steht Ihr Mandant wegen "Anstiftung zur Nötigung" vor Gericht ...

Thomas Scherzberg: ... und schon das belegt, dass sich die Staatsanwaltschaft hier äußerst schwer getan hat, eine Anklage zu erheben. Zuvor hatte sie alles versucht, das Verfahren einzustellen. Wir wurden mit Kompromissangeboten geradezu überhäuft. So sollte das Verfahren wegen geringer Schuld gegen eine Geldbuße von 50 Euro eingestellt werden.

Das aber hätte ein Schuldeingeständnis ihres Mandanten bedeutet.

Thomas Scherzberg: Das ist richtig. Es gibt in diesem Staat nur die Möglichkeit, ein Verfahren wegen "geringer Schuld" einzustellen, oder wegen erwiesener Unschuld. Daher wollte mein Mandant eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld nicht akzeptieren. Ersten ist er sich keiner Schuld bewusst und zweitens war die Beeinträchtigung der Lufthansa-Internetseite, auf die sich die Anklage stützt, geplant. Die Anklage wegen "Anstiftung zur Nötigung" ist mit das Geringste, was es geben kann. Nichtsdestotrotz bin auch ich der Meinung, dass der Angeklagte nicht verurteilt werden kann.

Weshalb?

Thomas Scherzberg: Aus mehreren Gründen. Die Protestaktion war Monate vorher öffentlich bekannt, also auch den Behörden. Zudem wurde sie beim Ordnungsamt regelgerecht angemeldet. Die Behörde hätte also die Möglichkeit gehabt, meinem Mandanten Beschränkungen aufzuerlegen oder die Aktion gänzlich zu verbieten. Im vorliegenden Fall wurde gar nichts unternommen, wohl auch, weil man mit der Aktionsform nicht umgehen konnte. Wenn ein Veranstalter eine Demonstration aber anmeldet und keine behördliche Reaktion kommt, kann er davon ausgehen, dass es keine rechtlichen Bedenken gibt.

Es muss grundsätzlich entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht gilt als auf der Straße

Gibt es denn vergleichbare Fälle, auf die Sie sich berufen könnten?

Thomas Scherzberg: Nein, die gibt es nicht. Es gibt jedoch alte, grundsätzlich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den Grenzen des Demonstrationsrechtes. Natürlich werden wir in dieser Hinsicht mit dem so genannten Lüth-Urteil argumentieren.

Dieses Urteil geht auf einen Streitfall zwischen dem Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth und einer Produktionsfirma zurück, die 1950 einen Film des Nazi-Regisseurs Veit Harlan bei der "Woche des deutschen Films" zeigen wollte. Weil Harlan während des Hitlerfaschismus auch den Propagandafilm "Jud Süß" drehte, rief Lüth als Vorsitzender des Hamburger Presseclubs zum Boykott seines neuen Films auf. Die Produktionsfirma, die Harlan inzwischen beschäftigte, erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen Lüth. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein solcher Boykottaufruf ein zulässiges Mittel sei.

Und diese Entscheidung wird in allen maßgeblichen Urteilen und Kommentaren zum Grundgesetz immer wieder angeführt. Und es ist zu Recht ein Bezugspunkt, weil es der Meinungsfreiheit höchste Priorität einräumt. Wenden wir das Beispiel einmal auf den vorliegenden Fall an: Mein Mandant wollte mit der Aktion auf einem bestimmten Umstand, nämlich die Abschiebepraxis, aufmerksam machen. Wenn diese Abschiebungen mit Taxen durchgeführt würden, dann wäre es natürlich, an großen Taxiständen zu protestieren. Damit ginge eine Gewerbeeinschränkung der dort parkenden Taxen einher, was ja auch ein gewollter Effekt wäre. Bei jeder großen Demonstration ist die Einschränkung des Straßenverkehrs oder des Betriebes ansässiger Ladenlokale angestrebt und Teil der Veranstaltung. Weshalb sollte bei der Lufthansa etwas anderes gelten?

Ist von der Lufthansa AG denn überhaupt ein Schaden beziffert worden?

Thomas Scherzberg: Nein, und das ist interessant. Auf der einen Seite wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Buchungsrückgang "zwischen drei und zehn Minuten" angezeigt, der durch die hohe Anzahl von Zugriffen erzeugt worden sei. Ein Schaden wird aber nicht beziffert. Das Gericht hat nun eine Mitarbeiterin der Lufthansa geladen, um genau dies zu erfahren: ob sich eine Schadenshöhe bestimmen lässt. Die Lufthansa AG hat sich hier selbst ein Bein gestellt, denn zunächst hatte sie behauptet, dass diese Protestaktion für sie kein Problem sei und zu keinen Beeinträchtigungen führen würde. Sie tat das, weil zeitgleich zum Protest die Aktionärshauptversammlung stattfand und eine Ansprache des Unternehmensvorsitzenden im Netz übertragen werden sollte.

Weshalb dann die Aufregung?

Thomas Scherzberg: Die Lufthansa AG hat nicht zivilrechtlich geklagt, weil kein Schaden feststeht. Warum die Staatsanwaltschaft den Fall trotzdem weiter verfolgt, darüber lässt sich nur spekulieren. Unter Umständen soll einer neuen Protestform ein Riegel vorgeschoben werden.

Ihr Mandant beruft sich auf ein virtuelles Demonstrationsrecht. Ist das durch bestehende Gesetze gedeckt?

Thomas Scherzberg: Es gibt bislang weder ein Urteil noch eine juristische Kommentierung zu einem solchen Sachverhalt. Nur ganz wenige Experten haben sich schon einmal damit beschäftigt, und dann auch noch mit unterschiedlichen Meinungen. Sierk Hamann, ein Amtsrichter und Mitbegründer der Internet-Initiative "Freedom for Links", kam zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Fall im juristischen Grenzbereich liegt und – in dubio pro reo – für den Angeklagten entschieden werden muss. Auch Professor Thomas Hören vom Institut für Information-, Telekommunikation- und Medienrecht der Universität Münster sieht den Vorwurf der "Anstiftung zur Nötigung" durch nichts begründet. Nach seiner Meinung hätten höchstens zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Nun hat das Internet in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Müssten die bestehenden Gesetze also dem technischen Fortschritt angepasst werden?

Thomas Scherzberg: Es muss grundsätzlich entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht gilt als auf der Straße. Um diese Entscheidung herbeizuführen, haben wir das Verfahren aufrechterhalten. Nach geltendem Recht sind alle Bedingungen für eine Demonstration erfüllt worden: Es gab einen Veranstalter und eine Anmeldung, es wurde ein Zeitpunkt und ein Ort sowie die Dauer der Aktion bekannt gegeben.

Also reicht das geltende Demonstrationsrecht aus?

Thomas Scherzberg: Zumindest müsste die Anwendung des klassischen Demonstrationsrechtes auf das neue Medium Internet durch ein Urteil und eine Kommentierung des Gesetzes definiert werden. Dass es diese Klarheit im vorliegenden Fall nicht gab, kommt meinem Mandanten zugute. Er hat nicht nur im guten Glauben gehandelt, alle Auflagen des Demonstrationsrechtes erfüllt zu haben. Er kann sich auch auf einen Innenminister Otto Schily berufen, der ähnliche Mittel auf einer anderen politischen Ebene – konkret gegen Internetauftritte der NPD – auch einsetzen will.

Hätte der Mandant mich also vorher konsultiert und gefragt, ob er eine solche Aktion durchführen darf, hätte ich das bejaht. Es gab weder vergleichbare Fälle noch ein gegenteiliges Urteil. Es gab aber einen Innenminister, der das gleiche Vorgehen für andere politische Ziele propagiert. Von meinem Standpunkt aus wäre also nichts einzuwenden gewesen – und diese Position werden wir am 14. Juni vor Gericht vertreten.